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Anhebung der Mindesthebesätze für die Gewerbesteuer sowie Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz

Anhebung der Mindesthebesätze für die Gewerbesteuer sowie Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz

Steueränderungsgesetz

Der Gesetzentwurf für das „Neunte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes“ enthält für Selbstständige und Gewerbetreibende wesentliche Neuerungen aus den Bereichen der Gewerbesteuer und der Grunderwerbsteuer.

Gewerbesteuer

Wegen unterschiedlicher Gewerbesteuer-Hebesätze der Städte und Kommunen kam es in der Vergangenheit oftmals zu Scheinsitzverlegungen. Hierzu wurde der offizielle Sitz bzw. die Geschäftsleitung nur auf dem Papier in eine Stadt/Gemeinde mit einem niedrigen Hebesatz verlegt (der niedrigste Hebesatz von 200 % gilt in der Gemeinde Langenwolschendorf in Thüringen), während die tatsächliche Geschäftstätigkeit unverändert in der Stadt/Gemeinde mit hohem Hebesatz verblieb. Zur künftigen Verhinderung der Scheinsitzverlegungen von Unternehmen plant die Bundesregierung, den Mindesthebesatz für die Gewerbesteuer ab dem Kalenderjahr 2027 von 200 % auf 280 % zu erhöhen (§ 16 Abs. 4 Satz 2 Gewerbesteuergesetz - GewStG n.F.).

Grunderwerbsteuergesetz

Artikel 8 des Gesetzentwurfs enthält einige Änderungen zum Grunderwerbsteuergesetz. So sollen die bisher uneinheitlichen Anzeigefristen (diese betragen aktuell für Inländer 14 Tage und ein Monat für Ausländer) vereinheitlicht werden. Künftig soll eine Frist von einem Monat gelten

(§ 19 Abs. 3 GrEStG-E). Zudem soll die sogenannte Signing-Closing-Problematik entschärft werden. Bei Grundstücksübertragungen, die im Zusammenhang mit Anteilskäufen an einer Kapitalgesellschaft stehen, geht der Anteilskauf (sog. Signing) dem Erfüllungsgeschäft (sog. Closing) zeitlich regelmäßig vor. Es lösen jedoch beide Sachverhalte separat Grunderwerbsteuer aus, sodass es zu einer Doppelbesteuerung kommt. In dem Gesetzentwurf ist geplant, den maßgeblichen Besteuerungszeitpunkt generell vom Closing auf das Signing zu verlagern. Eine Besteuerung des Closings bleibt möglich, wenn es beim Signing nicht zu einer grunderwerbsteuerlichen Anteilsvereinigung kommt oder zwischen Signing und Closing weiterer Grundbesitz durch die Gesellschaft, deren Anteile übergehen, erworben wird.

Stand: 27. April 2026

Bild: pusteflower9024 - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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